Am 14. November 2019 verabschiedete der Deutsche Bundestag das von Gesundheitsminister Spahn initiierte „Masernschutzgesetz“. Mit diesem Gesetz sollen ab 1. März 2020 bzw. 1. August 2021 mehrere Grundrechte unmittelbar eingeschränkt werden, nämlich die Grundrechte
auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG)
Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG)
auf Gewissensfreiheit (Art. 4 GG)
auf die Autonomie der Familie (Art. 6 GG)
auf freie Berufswahl (Art. 12 GG)
Der Medizin‐Methodiker Prof. Dr. Dr. Harald Walach spricht davon, dass es sich bei Wissenschaft in der Regel um einen sozialen Konsensprozess unter den führenden Experten handelt. Sicherlich kann so ein Konsensprozeß helfen, zu einer gesellschaftlich tragfähigen Schlussfolgerung zu kommen. Aus dem Konsens kann jedoch schnell ein Dogma werden, die von niemandem mehr in Frage gestellt werden darf. So könne laut Walach eine wissenschaftliche Tatsache sogar zu einer Übereinkunft werden, mit dem Denken aufzuhören. 1 In der Praxis ist es tatsächlich eine Herausforderung, für ein Gutachten zum Masernschutzgesetz unabhängige medizinische sowie juristische Experten zu gewinnen, die bereit sind, den derzeitigen Konsens anhand nachvollziehbarer Fakten in Frage zu stellen. Angesichts dieses Umstands sah sich der Verfasser dieses Gutachtens veranlasst, seine eigene Expertise einzubringen. Er hat sich seine Fachkenntnis innerhalb von 20 Jahren in Eigenstudium angeeignet und gibt seit 2005 eine Zeitschrift zu dem Thema heraus. Der Verfasser versichert, dieses Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstellt zu haben.
Die Reduzierung der Krankheitslast in der Bevölkerung durch die Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen ist die zentrale Aufgabe eines Gesundheitsministeriums.
Eine Grundrechteeinschränkung der Artikel 2, 3, 4, 6 und 12 GG durch das Masernschutzgesetz ist bei jährlich durchschnittlich einem masernbedingten Todesfall und jährlich durchschnittlich 1.400 erfassten Erkrankungen, die zu etwa 90 % keiner stationären Behandlung bedürfen, nicht verhältnismäßig. Die in der Begründung des Masernschutzgesetzes angeführten Behauptungen einer angeblichen Impfmüdigkeit und eines bedenklichen Anstiegs der Fallzahlen sind nicht zutreffend: Wir haben in Deutschland bereits ohne Impfpflicht höhere Durchimpfungsraten als viele Länder mit langjähriger Impfpflicht. Um den Grundrechteeingriff zu minimieren, ist der Gesetzgeber vor dem Grundgesetz verpflichtet, zuvor alle Möglichkeiten der Vorsorge auszuschöpfen. Im Falle des Masernschutzgesetzes werden jedoch alternative Methoden der Vorsorge und Behandlung beflissentlich ignoriert. Selbst wenn die Fallzahlen in Deutschland künftig deutlich fallen sollten, so ist die von der WHO geforderte Elimination der Masern nach den offiziellen Kriterien gar nicht möglich, da Deutschland laut WHO starke Defizite bei den Erfassungssystemen hat.
Der Gesetzgeber ignoriert darüber hinaus offene Fragen zu Wirksamkeit und Sicherheit der verfügbaren Masernimpfstoffe. Die Nichtverfügbarkeit eines Monoimpfstoffes widerspricht aus mehreren Gründen dem Fürsorge Prinzip und dem Auftrag des Grundgesetzes, eine als unvermeidlich angesehene Grundrechteeinschränkung tunlichst zu minimieren. Darüber hinaus ignoriert der Gesetzgeber mögliche positive Wirkungen einer natürlichen Masernerkrankung. Die Masern erweisen sich in vielen Fällen als eine sinnvolle Maßnahme der Natur, um das zelluläre Immunsystem, das bei der Immunabwehr die Hauptarbeit leistet, nachhaltig zu stärken und stabilisieren. Diesbezügliche neuere Erkenntnisse werden zugunsten etwa 120 Jahre alter Hypothesen ignoriert.
Die Möglichkeit der kompletten Ausrottung des Masernvirus – und damit der Masernerkrankung ‐ ist reine Hypothese. Auf dieser Grundlage mehrere Grundrechte massiv einzuschränken, ist unsinnig und verantwortungslos. Das Masernschutzgesetz ist nach Ansicht des Verfassers aus jedem der genannten und nachfolgend ausführlicher dargestellten Gründe verfassungswidrig